Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum immateriellen Schadensersatzanspruch nach Datenschutzverletzungen gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO (vgl. Urteil v. 04.05.2023 – C-300/21)
Mit Spannung wurde die Entscheidung erwartet, von der sich die Fachschaft Rechtssicherheit im Hinblick auf die Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzanspruches gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO versprach.
Der EuGH arbeitete zunächst heraus, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz einen bei der betroffenen Person entstandenen Schaden voraussetze. Ein Verstoß gegen die DSGVO für sich alleinstehend reiche nicht aus. Vielmehr müsse der Verstoß gegen die DSGVO bei der betroffenen Person zu einem Schaden führen, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß bestehen müsse.
Weiter sei der immaterielle Schaden nicht an eine Erheblichkeitsschwelle gekoppelt.
Abschließend hält das Gericht fest, dass bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die nationalen Gerichte die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, wenn die unionsrechtlichen Grundsätze von Äquivalenz und Effektivität beachtet werden. Im Kern geht der EuGH von einem „vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden“ aus.
Die nunmehr erhöhte Rechtssicherheit und die datenschutzfreundliche Auslegung des EuGH dürften viele Personen ermutigen, nach Datenschutzverstößen auf Schadensersatz zu klagen.