Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet: Wegen Beleidigungen des Chefs in privater WhatsApp-Gruppe droht fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in einer privaten Chatgruppe ist unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 24. August 2023 (2 AZR 17/23) entschieden.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine fristlose Kündigung. Der Kläger war Teil einer WhatsApp-Chatgruppe, bestehend aus insgesamt sieben (teils ehemaligen) Kollegen, allesamt langjährig befreundet und teilweise auch verwandt miteinander. Neben den üblichen, rein privaten Themen solcher Chatgruppen, äußerte sich ein Arbeitnehmer ,,in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise“ über Vorgesetzte, so die Presseerklärung des Gerichts.
Nachdem der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Die Vorinstanzen gaben der erhobenen Kündigungsschutzklage statt. Die Kündigung sei unwirksam, weil es sich bei den Äußerungen um vertrauliche Kommunikation in geschützter Privatsphäre handle. Der Arbeitnehmer habe aufgrund der Gruppengröße und der Chatverschlüsselung darauf vertrauen können, dass der Chat nicht an Dritte gelange.
Das BAG hob das Berufungsurteil teilweise auf und verwies es zurück an das Landesarbeitsgericht. Eine Vertraulichkeitserwartung schließe eine Kündigung nur in Ausnahmefällen aus. Voraussetzung dafür sei, dass es sich bei der Chatgruppe um einen vom Persönlichkeitsrecht geschützten Raum handle, was wiederum abhängig sei vom Inhalt der Nachrichten und der Größe und Zusammensetzung der Gruppe. Gerade bei besonders beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen müsse die Vertraulichkeitserwartung besonders begründet werden.
Der Kläger muss nun vor dem Landesarbeitsgericht erneut besonders darlegen, warum er darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen im Chat nicht an Dritte gelangen sollten.