Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt niedrigere Löhne für Leiharbeiter

Ein Tarifvertrag kann von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), abweichen.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 31.05.2023 (Az. 5 AZR 143/19).

Die Klägerin war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin befristet beschäftigt. Ihr Lohn für diese Arbeit betrug 9,23 Euro die Stunde. Vergleichbare Stammarbeiternehmer bekamen 13,64 Euro für dieselbe Arbeit. Darin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die EU-Leiharbeitsrichtlinie und eine Benachteiligung und verlangte gerichtlich den Differenzbetrag.

Der EuGH entschied hierzu im Dezember 2022, dass Leiharbeiter dann schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen werde.

Daran anknüpfend sieht das BAG keinen begründeten Anspruch, da die Klägerin einen Ausgleich für die niedrigere Bezahlung erhalte, weil sie auch für Zeiten, in denen sie nicht in einem Entleihbetrieb tätig sei, ihren Lohn vom Leiharbeitsunternehmen erhalte.